Abstimmungsgebiet | Tag der Abstimmung | Bevölkerung | Berechtigt | Abgegeben | WBT | Gültig | Ungültig | Ungültig % | Für den Verbleib im Deutschen Reich | Für die Angliederung an Polen bzw. Dänemark | |||||
Stimmen | Prozent | Stimmen | Prozent | ||||||||||||
Art. 109 Nr. 3 (Schleswig-Holstein, Zone I) | 10.02.1920 | 190960 | 109745 | . | >91,8 | 100760 | . | . | 25329 | 25,1 | 75431 | 74,9 | |||
Art. 109 Nr. 4 (Schleswig-Holstein, Zone II) | 10.03.1920 | 110885 | 71893 | . | >89,9 | 64524 | . | . | 51724 | 80,2 | 12800 | 19,8 | |||
Art. 94, 96 (Provinz Ostpreußen) | 11.07.1920 | 577001 | 422067 | . | >87,9 | 371083 | . | . | 363159 | 97,9 | 7924 | 2,1 | |||
Art. 94, 96 (Provinz Westpreußen) | 11.07.1920 | 164183 | 121176 | . | >86,6 | 104842 | . | . | 96895 | 92,4 | 7947 | 7,6 | |||
Art. 88 (Provinz Niederschlesien) | 20.03.1921 | 5659 | 5606 | . | >99,5 | 5481 | . | . | 5348 | 97,6 | 133 | 2,4 | |||
Art. 88 (Provinz Oberschlesien) | 20.03.1921 | 2068004 | 1215373 | . | >97,2 | 1181277 | . | . | 702045 | 59,4 | 479232 | 40,6 | |||
Für den Verbleib
bei Preußen (Nein-Stimmen) |
Für ein eigenes
Land (Ja-Stimmen) |
||||||||||||||
Stimmen | Prozent | Stimmen | Prozent | ||||||||||||
Zuordnung Oberschlesiens | 03.09.1922 | 1302206 | 720736 | 572339 | 79,4 | 568341 | 3998 | 0,7 | 517812 | 91,1 | 50529 | 8,9 |
Erläuterungen
Nach Art. 88, 94, 96 und 109 Vertrag von Versailles (VvV) war der Verbleib der in diesen Artikeln genannten Gebiete beim Deutschen Reich oder deren Angliederung an
Dänemark (Art. 109) bzw. Polen (Art. 88, 94, 96) durch das Ergebnis von Volksabstimmungen in diesen Gebieten zu entscheiden. Die Regelungen zum Verlauf dieser
Abstimmungen und zur nachherigen Grenzziehungen sahen folgendes vor:
-Ost- und Westpreußische Abstimmungsgebiete (Art. 94, 96 VvV):
Art. 95, 97 VvV regelten für diese Gebiete das Verfahren. Danach wurde für jedes dieser beiden Gebiete ein internationaler Ausschuss eingesetzt. Dieser bestand aus
fünf von den alliierten und assoziierten Hauptmächten des VvV eingesetzten Vertretern. Er entschied mit der Mehrheit seiner Stimmen. Er stellte die Ergebnisse der
Abstimmungen auf Gemeinde-Ebene fest und unterbreitete "unter Berücksichtigung sowohl des durch die Abstimmung kundgegebenen Willens der Einwohner als auch
der geographischen und wirtschaftlichen Lage der Ortschaften in dieser Gegend" gegenüber diesen Mächten einen Vorschlag zur Grenzziehung. Der bei weitem größte
Teil dieser Gebiete verblieb beim Deutschen Reich.
-Oberschlesische Abstimmungsgebiete (Art. 88 VvV):
Für dieses Gebiet regelte eine Anlage zu Art. 88 VvV (Anl. 88) das Verfahren. Für dieses Gebiet wurde ein internationaler Ausschuss von vier Vertretern eingesetzt.
Frankreich, Großbritannien, Italien und die Vereinigten Staaten von Amerika entsandten je ein Mitglied in diesen Ausschusses (§2 Anl. 88). Er fasste seine Beschlüsse
mit der Mehrheit seiner Stimmen (§3 Anl. 88). Nach Beendigung der Abstimmung teilte der Ausschuss den alliierten und assoziierten Hauptmächten des VvV die
Anzahl der in jeder Gemeinde abgegebenen Stimmen mit und sollte "gleichzeitig einen eingehenden Bericht über die Wahlhandlung sowie einen Vorschlag über die
Linie ein[reichen - VS], die in Oberschlesien unter Berücksichtigung sowohl der Willenskundgebung der Einwohner als auch der geographischen und wirtschaftlichen
Lage der Ortschaften als Grenze Deutschlands angenommen werden soll."(§5 Anl. 88). Das Abstimmungsergebnis war "gemeindeweise, und zwar nach der
Stimmenmehrheit in jeder Gemeinde" festzustellen (§4 Anl. 88). Die Abstimmung in Oberschlesien am 20.3.1921 ergab im gesamten Abstimmungsgebiet eine Mehrheit
von knapp 60% für den Verbleib im Deutschen Reich. Allerdings hatte in etlichen ländlichen Gemeinden im Südosten und Osten des Gebiets eine Mehrheit für die
Angliederung an Polen gestimmt. Innerhalb dieser Gegenden lagen jedoch auch Städte, deren Einwohner mehrheitlich für den Verbleib beim Deutschen Reich gestimmt
hatten, insbesondere die bevölkerungsreichen Industriestädte Kattowitz und Königshütte. Die deutsche Reichsregierung unter Kanzler Joseph Wirth forderte nun den
Verbleib ganz Oberschlesiens beim Deutschen Reich. Der VvV war nach Schulze (1982: S.232) hinsichtlich der Zuordnung des Gebiets zum Deutschen Reich bzw.
Polen als Ganzes oder nach Gemeinden nicht eindeutig. Eine Teilung des Gebietes nach den Ergebnissen auf Gemeinde-Ebene schloß er jedoch insbesondere nicht
aus. Die Alliierten überwiesen die Lösung dieser Zuordnungsfrage anstelle eines Votums durch den internationalen Ausschuss an den Völkerbund. Dort wurde für diese
Frage ein Unterausschuss aus Vertretern Belgien, Brasiliens, Chiles und Spaniens gebildet. Dieser Unterausschuss schlug in seinem Bericht an den Völkerbundsrat
eine Grenzziehung zwischen den Gebieten mit mehrheitlicher Entscheidung für den Verbleib beim Deutschen Reich im Norden und den Gebieten mit mehrheitlicher
Entscheidung für die Angliederung an Polen im Osten und Südosten vor. Dabei nahm er es in Kauf, dass Gemeinden, die mehrheitlich für den Verbleib im Deutschen
Reich abgestimmt hatten und die östlich bzw. südöstlich dieser Linie lagen, an Polen angegliedert wurden. Der Völkerbundsrat akzeptierte diesen Vorschlag am
14.10.1921 und das Gebiet wurde entsprechend geteilt. Die Regierung Wirth trat daraufhin zurück. In dem Teil Oberschlesiens, der beim Deutschen Reich verblieb, fand
schließlich am 3.9.1922 ein Volksentscheid darüber statt, ob dieses Gebiet beim Land Preußen verbleiben oder ein eigenes Land innerhalb des Deutschen Reiches bilden sollte.
Dieser Volksentscheid ging zugunsten des Verbleibs bei Preußen aus.
-Schleswigsches Abstimmungsgebiet (Art.109 VvV):
Art. 109 VvV sah schließlich für ein dort bezeichnetes Gebiet im Norden der preußischen Provinz Schleswig-Holstein eine Entscheidung über den Verbleib dieses
Gebiets beim Deutschen Reich oder über die Angliederung an Dänemark durch Volksabstimmung vor. Nach Art.109 Nr. 1 VvV wurde diese Abstimmung durch einen internationalen
Ausschuss aus fünf Mitgliedern geleitet. Drei dieser Mitgleider wurden von den alliierten und assoziierten Hauptmächten des VvV entsandt und je einer sollte von der schwedischen
und von der norwegischen Regierung entsandt werden. Der Auschuss entschied mit der Mehrheit seiner Stimmen. Die Abstimmung wurde in zwei Schritten durchgeführt.
Zunächst wurde in dem in Art.109 Nr.3 VvV festgelegten nördlichen Teil dieses Gebiets (der sog. "Zone I") am 10.2.1920 abgestimmt. Als Abstimmungsergebnis galt
nach dieser Regelung eine Mehrheit für den Verbleib im Deutschen Reich oder die Angliederung an Dänemark in der gesamten Zone I. Die Ergebnisse etwa auf
Gemeinde-Ebene waren irrelevant. Jedoch ergab sich in der gesamten Zone I und auf Ebene der fünf betroffenen Kreise (Apenrade, Hadersleben und Sonderburg sowie Teile der Kreise Flensburg-Land und Tondern)
je eine Mehrheit für die Angliederung an Dänemark, sodass die Gebiete in Zone I nach der Abstimmung Dänemark angegliedert wurden.
In einem zweiten Schritt wurde gemäß Art.109 Nr.4 VvV in dem dort festgelegten südlichen Teil dieses Abstimmungsgebiets (der sog. "Zone II") fünf Wochen nach der Abstimmung in Zone I am
14.3.1920 abgestimmt. Diese Zone umfasste den Kreis Flensburg-Stadt und Teile der Kreise Flensburg-Land, Husum und Tondern. Nach der Regelung des VvV waren für den Verbleib beim Deutschen Reich bzw. die
Angliederung an Dänemark hier die Mehrheiten auf Gemeinde-Ebene ausschlaggebend. Trotz einer Mehrheit für den Verbleib im Deutschen
Reich in der gesamten Zone II und auf Ebene der betroffenen Kreise wurden laut Plankammer des Preußischen Statistischen Landesamtes so "mehrere Ortschaften", also Gemeinden, an Dänemark
angegliedert, während der bei weitem größte Teil der Zone II beim Deutschen Reich verblieb.
Von den Regelungen der Vertrags von Versailles betroffene Gebiete im Einzelnen:
-Art. 88 (Abstimmung über den Verbleib im Deutschen Reich oder eine Angliederung an Polen):
preußische Provinz Niederschlesien: Kreis (Kr.) Namslau des Regierungsbezirks (Rb.) Breslau
preußische Provinz Oberschlesien: Kreise Beuthen-Land, Beuthen-Stadt, Cosel, Gleiwitz-Stadt, Groß-Strelitz, Hindenburg, Kattowitz-Land, Kattowitz-Stadt, Königshütte,
Kreuzburg, Leobschütz, Lublinitz, Neustadt (teils), Oppeln-Land, Oppeln-Stadt, Pleß, Ratibor-Land (teils), Ratibor-Stadt, Rosenberg, Rybnik, Tarnowitz, Tost-Gleiwitz
-Art. 94, 96 (Abstimmung über den Verbleib im Deutschen Reich oder eine Angliederung an Polen):
preußische Provinz Ostpreußen: Kr. Oletzko des Rb. Gumbinnen und Kreise Allenstein-Land, Allenstein-Stadt, Johannisburg, Lötzen, Lyck, Neidenburg (teils),
Ortelsburg, Osterode, Rössel, Sensburg des Rb. Allenstein
preußische Provinz Westpreußen: Kr. Marienburg des Rb. Danzig und Kreise Marienwerder, Rosenberg, Stuhm des Rb. Marienwerder
-Art.109 (Abstimmung über den Verbleib im Deutschen Reich oder eine Angliederung an Dänemark):
Zone I: Kreise Apenrade, Flensburg-Land (teils), Hadersleben, Sonderburg, Tondern (teils) des Rb. Schleswig der preußischen Provinz Schleswig-Holstein
Zone II: Kreise Flensburg-Land (teils), Flensburg-Stadt, Husum (teils), Tondern (teils) des Rb. Schleswig der preußischen Provinz Schleswig-Holstein
-Oberschlesische Gebiete:
Gebiete in Oberschlesien, die nach der Teilung Oberschlesiens 1921 beim Deutschen Reich verblieben.
Abgegeben, Ungültig: sofern durch "." markiert keine Informationen vorhanden
Quellen:
Abstimmungen nach dem Vertrag von Versailles:
Plankammer des Preußischen Statistischen Landesamts (Bearb.) 1922: Die von Preußen abgetretenen Gebiete. Berlin: Verlag des Preußischen Statistischen Landesamtes. S.229-231.
Abstimmung über den Zuordnung der beim Deutschen Reich verbleibenden oberschlesischen Gebiete:
Statistisches Reichsamt (Bearb.) 1923: Anhang: Ergebnis der Abstimmung in Oberschlesien am 3. September 1922; in: Dass. (Bearb.): Die Wahlen zum Reichstag am
6. Juni 1920 Heft IV. Statistik des Deutschen Reiches, Bd.291 IV. Berlin: Verlag von Puttkamer & Mühlbrecht. S.27-28.
Die Gestaltung der Tabellen und die Angaben zu allen Ergebnissen in Prozent und zur Mandatsverteilung gehen auf eigene Berechnungen auf Grundlage der Angaben in o.a. Quellen zurück.
Zuletzt aktualisiert: 20.03.2010
Valentin Schröder
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