Deutschland seit 1945
Erläuterungen
Investiturabstimmungen und Kabinette sowie deren Darstellung auf dieser Website

Delegationskette, Regierung, Kabinett, Investiturabstimmung: Begriffe und Einordnung

In der Bundesrepublik geht alle Staatsgewalt vom Volk aus (Art. 20 II 1 GG). Das Volk nimmt sie insbesondere durch die Wahl der Parlamente wahr, indem es die Ausübung der Staatsgewalt an das Parlament delegiert (Art. 20 II 2 GG). Damit repräsentiert das Parlament das Volk. Die deutsche Demokratie wird aus diesem Grund oft als „repräsentative Demokratie“ bezeichnet.

Die Legitimität staatlichen Handelns gegenüber dem Volk wird entsprechend durch die Bindung des Handelns der Regierung als „vollziehender Gewalt“ nach Art. 20 II 2 GG an den Willen des Parlaments gesichert. Diese Bindung wird erreicht, indem das Parlament die Verantwortung für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben („Zuständigkeiten“) an die politische Spitze der Regierung – das Kabinett – delegiert. Das Kabinett delegiert diese einzelnen Zuständigkeiten wiederum an die einzelnen Verwaltungsbediensteten. Diese Abfolge der Übertragung von Zuständigkeiten wird „Delegationskette“ genannt.

Innerhalb der Regierung wird die Delegationskette hergestellt, indem das Kabinett zunächst die Zuständigkeiten auf die Geschäftsbereiche der einzelnen Kabinettsmitglieder verteilt. Das Kabinett besteht dabei aus der Regierungschefin bzw. dem Regierungschef und den für den jeweiligen Geschäftsbereich („Ressort“) zuständigen Ministerinnen und Ministern. Innerhalb eines Geschäftsbereichs legt das jeweilige Kabinettsmitglied die Zuständigkeiten weiter für einzelne Behörden fest. Innerhalb der Behörden werden diese einzelnen Zuständigkeiten schließlich konkreten Verwaltungsbediensteten übertragen. Sie sind für ihr Handeln gegenüber ihren Vorgesetzten und damit letztlich gegenüber dem Kabinett verantwortlich. Damit werden im Kabinett alle Zuständigkeiten aller Ressorts und folglich der gesamten Regierung gegenüber dem Parlament wieder gebündelt.

Zwischen dem Kabinett und dem Parlament wird die Delegationskette geschlossen, indem die Kabinettsmitglieder für ihr Handeln dem Parlament gegenüber „verantwortlich“ sind: Das Parlament hat insbesondere die Möglichkeit, das Kabinett abzuberufen. Die einzelnen Kabinettsmitglieder sind damit grundsätzlich nur so lange im Amt (und damit für die Regierung handlungsfähig), wie sie das Vertrauen des Parlaments genießen. Es gibt zwei grundlegende Möglichkeiten, wie dieses Vertrauen zwischen Parlament und Kabinett dokumentiert wird.

Entweder die Kabinettsmitglieder gelangen per Ernennung durch einen Dritten ins Amt – i.d.R. durch das Staatsoberhaupt – und es wird bis zum Beweis des Gegenteils davon ausgegangen, dass sie das Vertrauen des Parlaments besitzen („negativer Parlamentarismus“). Nur wenn das Parlament bestimmten Kabinettsmitgliedern oder dem Regierungschef bzw. der Regierungschefin explizit das Misstrauen ausspricht oder bestimmte Handlungen des Kabinetts oder der gesamten Regierung missbilligt, gilt dann das Vertrauen des Parlaments in das Kabinett nicht (mehr) als gegeben. Da Beschlüsse des Parlaments regelmäßig mit Mehrheit getroffen werden müssen, muss es dann eine explizite Parlamentsmehrheit gegen das Kabinett bzw. die Kabinettsmitglieder geben. In Deutschland bestand dieser negative Parlamentarismus insbesondere während der Weimarer Republik zwischen dem Reichstag als Parlament und der Reichsregierung (Reichskanzler und Reichsminister) als Kabinett.

Oder es wird umgekehrt gerade nicht davon ausgegangen, dass Kabinettsmitglieder das Vertrauen des Parlaments besitzen. Dann ist eine ausdrückliche Vertrauenserklärung des Parlaments in konkrete Personen erforderlich, damit diese Personen in das Amt der Regierungschefin bzw. des Regierungschefs und ggf. eines Ministers bzw. einer Ministerin gelangen können und ein Kabinett seine Arbeit überhaupt erst aufnehmen kann („positiver Parlamentarismus“). Diese Vertrauenserklärung erfolgt durch einen Beschluss des Parlaments („Investiturabstimmung“). Im positiven Parlamentarismus muss also eine explizite Parlamentsmehrheit für das Kabinett bzw. die Kabinettsmitglieder bestehen. In Deutschland besteht dieser positive Parlamentarismus seit Gründung der Bundesrepublik 1949, auf Bundesebene zwischen dem Bundestag als Parlament und der Bundesregierung als Kabinett (Bundeskanzler und Bundesminister, wobei nur der Bundeskanzler bzw. die Bundeskanzlerin sich einer Investiturabstimmung stellen muss).

Je nach konkreter Regelung ist diese Vertrauenserklärung erforderlich entweder in eine Person als Regierungschef oder Regierungschefin oder in mehrere oder alle Personen, die Kabinettsmitglied werden sollen. I.d.R. legt die Verfassung fest, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit die Vertrauenserklärung vorliegt und jemand damit in das entsprechende Amt gelangt. Erst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, gilt das Vertrauen des Parlaments in das Kabinett als gegeben. Mit der Investiturabstimmung wird per Parlamentsbeschluss auf entsprechenden Antrag hin festgestellt, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind. In der Bundesrepublik (Bund und Länder) bestehen als Voraussetzungen für das Zustandekommen dieses Beschlusses i.d.R. das Votum der Mehrheit der Parlamentsmitglieder in geheimer Abstimmung zugunsten einer im Antrag für das Amt der Regierungschefin bzw. des Regierungschefs vorgeschlagenen Person. Bei einer solchen Abstimmung kann i.d.R. mehr als ein Antrag gestellt werden. Es können also mehrere Personen gegeneinander für dieses Amt kandidieren.

Da es um die Besetzung von Ämtern mit Personen geht, ist bei der Investiturabstimmung im deutschen Sprachgebrauch auch von einer „Wahl“ die Rede, z.B. von der „Wahl des Bundeskanzlers“, der „Wahl der Ministerpräsidentin“ oder, falls die Voraussetzungen für die Vertrauenserklärung bei einer Investiturabstimmung einmal nicht erfüllt sind und erneute abgestimmt wird, von mehreren „Wahlgängen“. Im Folgenden werden die Begriffe „Investiturabstimmung“ und „Wahl“ daher synonym verwendet.

Typische Regelungen für Investiturabstimmungen in Bund und Ländern

In Deutschland ist in Bund und Ländern mittlerweile überall eine Investiturabstimmung über den Regierungschef bzw. die Regierungschefin explizit in den Verfassungen vorgeschrieben. So lautet z.B. Art. 46 I VBW: „Der Ministerpräsident wird vom Landtag (…) gewählt.“ Der Regierungschef bzw. die Regierungschefin ernennt sodann i.d.R. (s.u. für Ausnahmen im Bund und in bestimmten Ländern) die weiteren Kabinettsmitglieder – z.B. in Baden-Württemberg: „Der Ministerpräsident beruft und entlässt die Minister, Staatssekretäre und Staatsräte.“ (Art. 46 II VBW). In manchen Bundesländern ist zusätzlich eine weitere Feststellung des Vertrauens des Parlaments in die Kabinettsmitglieder erforderlich, z.B. abermals in Baden-Württemberg: „Die Regierung [d.h.: alle Kabinettsmitglieder – VS] bedarf zur Amtsübernahme der Bestätigung durch den Landtag“ (Art. 46 III 1 VBW). Generell erfolgt in Bund und Ländern mittlerweile zuerst die Investiturabstimmung über den Regierungschef bzw. die Regierungschefin und danach ggf. entweder eine einzige Investiturabstimmung über alle übrigen Kabinettsmitglieder insgesamt oder eine Serie von Investiturabstimmungen über jedes einzelne Kabinettsmitglied.

Einerseits sind die Kabinettsmitglieder, denen das Parlament das Vertrauen einmal erklärt hat, im Amt, bis sie selbst zurücktreten, versterben oder das Parlament ihnen explizit das Vertrauen entzieht. Letzteres ist in Deutschland i.d.R. zumindest für die Regierungschefin bzw. den Regierungschef nur möglich, wenn das Parlament parallel dazu auch das Vertrauen in eine andere Person ausspricht („konstruktives Misstrauensvotum“). Tritt ein Regierungschef bzw. eine Regierungschefin zurück oder verstirbt, so muss dieses Vertrauen erneut durch eine Investiturabstimmung festgestellt werden. Andererseits ist die Amtsdauer der Kabinettsmitglieder i.d.R. nicht unbegrenzt. Sondern ihre Amtszeit ist i.d.R. verfassungsmäßig auf das Ende der jeweiligen Wahlperiode begrenzt.

Außerdem besteht i.d.R. für die Vertrauenserklärung per Investiturabstimmung über den Regierungschef bzw. die Regierungschefin die Voraussetzung, dass mindestens die Mehrheit der Mitglieder des Parlaments explizit für eine Person gestimmt haben – z.B. in Baden-Württemberg: „Der Ministerpräsident wird vom Landtag mit der Mehrheit seiner Mitglieder ohne Aussprache in geheimer Abstimmung gewählt“ (Art. 46 I VBW). Dies gilt für die erste Investiturabstimmung in der Wahlperiode. Falls in dieser ersten Investiturabstimmung die Voraussetzungen für die Vertrauenserklärung nicht erfüllt sind, bestehen im Bund und manchen Ländern besondere Regelungen für weitere Investiturabstimmungen. Diese weiteren Investiturabstimmungen werden teils in den Verfassungen und im Sprachgebrauch als „2. Wahlgang“, oder „weiterer Wahlgang“ bzw. „weitere Wahlgänge“ bezeichnet.

Schließlich muss die Investiturabstimmung über den Regierungschef bzw. die Regierungschefin in der Regel in geheimer Abstimmung erfolgen – z.B. in Baden-Württemberg (s.o.).

Nun kann es unter positivem Parlamentarismus, unter dem ja das Vertrauen des Parlaments in das Kabinett nur dann als gegeben gilt, wenn das Parlament explizit unter bestimmten verfassungsmäßigen Bedingungen das Vertrauen in konkrete Kabinettsmitglieder erklärt hat, jedoch geschehen, dass gerade verfassungsmäßig – z.B. durch Ablauf der Wahlperiode – oder aufgrund von Veränderungen des Kabinetts – z.B. durch Rücktritt der Regierungschefin – dieses Vertrauen nicht mehr als gegeben gelten kann. Auch in solchen Fällen besteht die Regierung weiterhin und hat die Aufgabe, die vollziehende Gewalt auszuüben. Die Kabinettsmitglieder bleiben dann im Amt, bis das Parlament das Vertrauen entweder diesen Kabinettsmitgliedern oder anderen Personen erklärt hat, z.B. in Baden-Württemberg: „Im Falle des Rücktritts oder einer sonstigen Beendigung des Amtes haben die Mitglieder der Regierung bis zur Amtsübernahme der Nachfolger ihr Amt weiterzuführen.“ (Art. 55 III VBW). Das Kabinett wird dann als „geschäftsführend“ bezeichnet.

Besonderheiten bei Investiturabstimmungen einzelner Länder

Keine Investiturabstimmung bezogen auf das Amt des Regierungschefs durch das Parlament
Nur in Bremen und Hamburg wurden bis 1994 bzw. 1996 alle Kabinettsmitglieder einzeln vom Parlament gewählt. Sie wählten aus ihrer Mitte sodann den Regierungschef (Art. 107 II VHB a.F., Art. 34 I VHH a.F.). Es fand also keine Investiturabstimmung bezogen auf das Amt des Regierungschefs statt.

Keine Mehrheit der Mitglieder des Parlaments erforderlich
In Berlin, Bremen und in Hamburg bis 1952 genügt bzw. genügte die Mehrheit der abgegebenen Stimmen für die Wahl zur Regierungschefin bzw. zum Regierungschef (Art. 5 II i.V.m. 7 III 2 vVBE bzw. Art. 41 I VBE a.F. bzw. Art. 56 I VBE, Art. 107 II 1 VHB, Art. 11 II vVHH). Ebenso war es vor ihrer Auflösung im Jahr 1952 für die Länder Brandenburg (Art. 29 I i.V.m. 12 III VMB), Mecklenburg (Art. 46 i.V.m. 31 S.1 VME), Sachsen (Art. 26 II i.V.m. 33 II 1 VLS), Sachsen-Anhalt (Art 45 I i.V.m. Art. 33 VPS) und Thüringen (Art 8 III i.V.m. 15 S.1 VLT).

Frühere Regelungen ohne explizite Beschreibung der Voraussetzungen für die Vertrauenserklärung
In Niedersachsen bestand vor 1951 nur die Regelung, dass die Kabinettsmitglieder „zu ihrer Amtsführung des Vertrauens des Landtags“ bedurften (§ 5 II VONI). Ähnlich war es in Nordrhein-Westfalen bis 1950: „die Landesregierung und jeder Minister bedürfen des Vertrauens des Landtages“ (Art. 20 S.1 VLNW). Wie dieses Vertrauen zu dokumentieren war, wurde in den Verfassungen aber nicht festgelegt. In Schleswig-Holstein bestand vor Inkrafttreten der Landessatzung 1949 überhaupt keine explizite verfassungsmäßige Regelung zum Verhältnis zwischen Kabinett und Parlament. Es fanden in allen diesen Ländern jedoch stets Investiturabstimmungen statt.

Keine verfassungsmäßige Amtszeitbegrenzung auf die laufende Wahlperiode
In einigen Bundesländern ist die Amtszeit der Kabinettsmitglieder nicht explizit verfassungsmäßig auf die laufende Wahlperiode begrenzt. Sie bleiben also so lange im Amt, bis sie selbst zurücktreten oder das Parlament anderen Personen das Vertrauen erklärt. Dann besteht unter Umständen eine Variante des positiven Parlamentarismus zugunsten der amtsinhabenden Kabinettsmitglieder. Denn wenn ein Austausch der Amtsinhabenden nur durch eine Investiturabstimmung zugunsten anderer Personen erfolgen kann, muss eine Parlamentsmehrheit nicht nur zuungunsten der Amtsinhabenden sondern auch zugunsten dieser anderen Personen bestehen.

Wenn der oder die Amtsinhabende nun das Vertrauen genau der Hälfte der Parlamentsmitglieder genießt, kann so ein Austausch nicht erfolgen, auch wenn eine (erneute) Investiturabstimmung nicht zugunsten dieser Person ausgehen würde. Auf diese Weise blieb z.B. 1975-1977 der Saarländische Ministerpräsident Franz Josef Röder (CDU) im Amt, dessen Partei mit 25 von 50 Abgeordneten genau die Hälfte der Landtagsmitglieder stellte. Die CDU hatte 1970, also in der vorherigen Wahl, mit 27 Mandaten eine eigene Mehrheit im Landtag erzielt. Mit dieser Mehrheit hatte Röder die Investiturabstimmung von 1970 für sich entschieden. Da es nach der nächsten Wahl 1975 keine Investiturabstimmung gab, blieb das Ergebnis dieser früheren Abstimmung wirksam.

Kabinettsmitglieder können bei fehlender expliziter Begrenzung der Amtszeit auch im Amt bleiben, wenn eine Mehrheit im Parlament faktisch nur unter Mitwirkung der eigenen Partei hergestellt werden kann. So blieb der Ministerpräsident von Schleswig-Holstein Kai-Uwe von Hassel (CDU) nach der Wahl 1962 mit einem nur aus CDU-Mitgliedern bestehenden Kabinett im Amt, da keine anderen Personen die Aussicht hatten, eine Mehrheit der Parlamentsmitglieder hinter sich zu versammeln und erst einmal keine Investiturabstimmung erfolgte. Erst als von Hassel Anfang 1963 selbst zurücktrat und damit das Amt des Ministerpräsidenten vakant wurde, verlangte die Verfassung eine Investiturabstimmung. Prompt kam es zur Bildung einer CDU-FDP-Koalition, die über eine Mehrheit der Mandate im Parlament verfügte. Ein weiteres Mal wirkte sich die fehlende Amtszeitbegrenzung in Schleswig-Holstein nach der Landtagswahl 1987 aus. Bei der vorherigen Landtagswahl 1983 hatte die CDU noch eine alleinige Parlamentsmehrheit erzielt und es bestand ein Kabinett nur der CDU. Gemeinsam mit der FDP kam die CDU nach der Landtagswahl 1987 nun auf genau die Hälfte der Mandate. Da lt. Art. 21 II LSH nur der Ministerpräsident einer (einmaligen) Vertrauenserklärung bedurfte und sodann selbst ohne weitere Mitwirkung des Parlaments die übrigen Kabinettsmitglieder einsetzen konnte, hätte ein Kabinett von CDU und FDP gebildet werden können, gegen das im Landtag keine Mehrheit bestand. Am 2.10.1987 trat jedoch der Ministerpräsident Uwe Barschel zurück. Die übrigen Kabinettsmitglieder blieben gem. Art. 21 IV LSH geschäftsführend im Amt. Der bisherige Stellvertreter des Ministerpräsidenten, Henning Schwarz, übernahm dessen Geschäfte. Es war beim Zusammentritt des Landtags, ebenfalls am 2.10.1987 offenkundig – nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der sog. Barschel-Affäre – dass das Kabinett nicht das Vertrauen (einer Mehrheit) des Parlaments besaß. Es kam zu keiner Kabinettsbildung mit anderen Parlamentsparteien (SPD und SSW). Der Landtag wurde in seiner neunten Sitzung am 9.3.1988 aufgelöst.

Auch in Hamburg blieb das bestehende Kabinett unter dem Ersten Bürgermeister Klaus von Dohnanyi (SPD) mangels Investiturabstimmung nach den Wahlen vom Juni 1982 und vom November 1986 jeweils im Amt. In beiden Fällen hatte die SPD in der Wahlperiode zuvor über eine eigene Mandatsmehrheit verfügt und diese nun jeweils verloren. Es kam nach der Wahl zu keiner Einigung der SPD mit den beiden anderen Parlamentsparteien (Grüne und CDU) oder zwischen diesen über eine gemeinsame Kabinettsbildung. Folglich gab es keine Parlamentsmehrheit zugunsten eines neuen Kabinetts. In beiden Fällen kam es zu Neuwahlen bereits im Dezember 1982 bzw. Mai 1987.

Mittlerweile enthalten die Verfassungen aller dieser drei Länder explizite Regelungen, welche die Geltung einer Investiturabstimmung auf eine Wahlperiode begrenzen (im Saarland seit 1979 Art. 87 III VSL; in Schleswig-Holstein seit 1990 Art. 27 I VSH in Ergänzung des vormaligen Art. 22 I Landessatzung; in Hamburg seit 1996 Art. 35 I VHH).

Aktuell bestehen nur noch in Berlin und Rheinland-Pfalz keine expliziten verfassungsmäßigen Regelungen über die Begrenzung der Amtsdauer auf eine Wahlperiode (Ley 2010: 400f.). In beiden Ländern erfolgten bislang zu Beginn jeder Wahlperiode stets Investiturabstimmungen.

Besondere Regelungen in Bund und Ländern für die Vertrauenserklärung ab dem „2. Wahlgang“
Im Bund und einigen Bundesländern werden die Voraussetzungen für die Vertrauenserklärung erleichtert, wenn in einer oder mehreren aufeinander folgenden Investiturabstimmungen („Wahlgängen“) keine Vertrauenserklärung erfolgt. Ebenso gibt es im Bund und einzelnen Ländern Regelungen über die vorzeitige Auflösung des Parlaments, wenn es über bestimmte Zeiträume oder eine bestimmte Anzahl von Investiturabstimmungen hinweg zu keiner Vertrauenserklärung kommt. Diese besonderen Regelungen werden im Folgenden dargestellt. Wenn nicht explizit anders benannt, geht es bei der Investiturabstimmung immer um das Amt des Regierungschefs bzw. der Regierungschefin.

-Im Bund kann bei der ersten Investiturabstimmung der Wahlperiode nur der Bundespräsident eine Kandidatin oder einen Kandidaten vorschlagen (Art. 63 I GG). Falls in dieser Investiturabstimmung nicht die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder auf diese Kandidatur entfallen, kann der Bundestag binnen 14 Tagen eine erneute Investiturabstimmung über beliebige Kandidaturen durchführen (Art. 63 III GG). Erzielt auch dort keine Kandidatur die Mehrheit der Mitglieder, genügt für die Vertrauenserklärung im 3. Wahlgang eine einfache Mehrheit: Gewählt ist dann, wer die meisten Stimmen erhält (Art. 63 IV 1 GG). Erzielt diese Person so viele Stimmen, dass sie eine Mehrheit der Bundestagsmitglieder hinter sich versammelt, muss der Bundespräsident sie binnen sieben Tagen ernennen (Art. 63 IV 2 GG). Sonst hat er sie binnen sieben Tagen entweder zu ernennen oder den Bundestag aufzulösen (Art. 63 IV 3 GG).

-In Baden-Württemberg ist der Landtag aufgelöst, wenn nicht binnen drei Monaten nach der ersten Sitzung des Landtags in der Wahlperiode ein Kabinett gebildet und vom Landtag bestätigt ist (Art. 47 VBW).

-In Bayern ist der Landtag aufgelöst, wenn nicht binnen vier Wochen nach der ersten Sitzung des Landtags in der Wahlperiode ein Ministerpräsident oder eine Ministerpräsidentin gewählt ist (Art. 44 I und V VBY).

-In Brandenburg ist ab dem 3. Wahlgang gewählt, wer die meisten Stimmen erzielt (Art. 83 II VBB). Kommt in Brandenburg auch eine solche Mehrheit innerhalb von drei Monaten ab der ersten Sitzung des Landtags in der Wahlperiode nicht zustande, ist der Landtag aufgelöst (Art. 83 III VBB).

-In Mecklenburg-Vorpommern muss der Landtag, wenn binnen vier Wochen seit seiner ersten Sitzung in der Wahlperiode oder seit dem Rücktritt des Ministerpräsidenten oder der Ministerpräsidentin keine Vertrauenserklärung erfolgte, binnen weiterer zwei Wochen über seine Auflösung beschließen, wobei für den Beschluss die Mehrheit seiner Mitglieder erforderlich ist (Art. 42 II VMV).

-In Niedersachsen muss der Landtag, falls nicht binnen drei Wochen nach seiner ersten Sitzung in der Wahlperiode das Kabinett vom Landtag bestätigt wurde, binnen zwei Wochen über seine Auflösung beschließen (Art. 30 I VNI, zuvor Art. 21 I vVNI). Beschließt er dann nicht die Auflösung, so findet unverzüglich eine Investiturabstimmung statt. Gewählt ist dann, wer die meisten Stimmen erhält. Eine Bestätigung des Kabinetts ist dann nicht notwendig (Art. 30 II i.V.m 29 VNI, zuvor Art. 21 II i.V.m. 20 vVNI).

-In Nordrhein-Westfalen findet seit Inkrafttreten der Verfassung 1950, falls in einer ersten Investiturabstimmung niemand die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder erzielt, binnen zwei Wochen ein zweiter Wahlgang statt. Dort ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erzielt. Gelingt dies niemand, ist in einem dritten Wahlgang in Stichwahl zwischen den Personen, die im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erzielten, gewählt, wer von diesen beiden nun die meisten Stimmen erzielt (Art. 52 II VNW).

-Im Saarland ist der Landtag aufgelöst, wenn binnen drei Monaten nach der ersten Sitzung der Wahlperiode oder „der sonstigen Erledigung des Amts des Ministerpräsidenten“ keine Vertrauenserklärung erfolgt (Art. 87 IV VSL).

-In Sachsen ist im Fall, dass im ersten Wahlgang niemand die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Landtags erzielt, in einem weiteren Wahlgang gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält (Art. 60 II VSN). Kommt es innerhalb von vier Monaten nach der ersten Sitzung der Wahlperiode oder nach Rücktritt des Amtsinhabers oder der Amtsinhaberin zu keiner Wahl eines Ministerpräsidenten oder einer Ministerpräsidentin, ist der Landtag aufgelöst (Art. 60 III VSN).

-In Sachsen-Anhalt muss der erste Wahlgang zum Ministerpräsidenten bzw. zur Ministerpräsidentin binnen 14 Tagen nach der ersten Sitzung der Wahlperiode erfolgen. Erzielt dort niemand eine Mehrheit der Mitglieder, muss nach weiteren sieben Tagen ein zweiter Wahlgang erfolgen. Erzielt auch dort niemand eine Mehrheit der Mitglieder, beschließt der Landtag nach weiteren 14 Tagen mit Mehrheit seiner Mitglieder über seine Auflösung. Wird diese Mehrheit nicht erzielt, so findet ein dritter Wahlgang statt. Dort ist zum Ministerpräsidenten oder zur Ministerpräsidentin gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt (Art. 65 II VST).

-In Schleswig-Holstein ist ab dem dritten Wahlgang gewählt, wer bei der Abstimmung die meisten Stimmen auf sich vereinigt (Art. 22 II LSH bzw. Art. 26 IV VSH).

-Ebenso ist in Thüringen ab dem dritten Wahlgang gewählt, wer bei der Abstimmung die meisten Stimmen auf sich vereinigt (Art. 70 III VTH).

Keine geheime Investiturabstimmung
Die geheime Abstimmung ist nur im Saarland nicht obligatorisch. Dort muss sie geheim erfolgen, wenn mindestens ein Parlamentsmitglied der offenen Abstimmung widerspricht (§41 GLSL, vormals §67 GLSL).

Kabinette auf dieser Website

Diese Website geht bei der Definition eines „neuen Kabinetts“ von der oben beschriebenen Logik der Delegationskette aus, also beim Wahlakt der Bürgerinnen und Bürger. Aus diesem Wahlakt geht das Parlament hervor. Das Parlament erklärt wiederum sein Vertrauen in ein Kabinett. Also ist im Grundsatz jedes Kabinett durch das Ergebnis einer Wahl bestimmt. Nachdem ein Kabinett einmal besteht, kann es aber in der Wahlperiode zu Veränderungen in der Zusammensetzung des Kabinetts kommen. Diese Website folgt für ein solches „neues Kabinett“ der Definition von Müller, Bergman und Strøm (2008): „We thus count a new cabinet with each parliamentary election, change of party composition, or change of prime minister“ (Müller et al. 2008: 6).

In Anlehnung an diese Definition und mit Blick auf die Darstellungen zum Verfahren in Deutschland liegt für die Zwecke dieser Website innerhalb einer jeden Wahlperiode ein neues Kabinett vor,
1) wenn das Parlament erstmals nach einer Parlamentswahl eine Vertrauenserklärung in den Regierungschef oder die Regierungschefin abgibt und diese bzw. dieser die Wahl annimmt; oder, falls eine Vertrauenserklärung oder Wahl verfassungsrechtlich nicht erforderlich sind, der Regierungschef oder die Regierungschefin erstmals nach einer Parlamentswahl eine Regierungserklärung gegenüber dem Parlament abgibt oder erstmals nach einer Parlamentswahl ein Misstrauensvotum scheiterte: am Tag der Annahme der Wahl bzw. der Abgabe der Regierungserklärung bzw. des gescheiterten Misstrauensvotums; oder
2) wenn im Parlament erstmals nach einer Parlamentswahl ein Versuch erfolgt und scheitert, die Vertrauenserklärung in ein anderes als das amtierende Kabinett zu bewirken; oder in der gesamten Wahlperiode niemals Vertrauenserklärung und Annahme der Wahl erfolgen: am Tag des Zusammentritts des Parlaments; oder
3) wenn alle Kabinettsmitglieder einer oder mehrerer Koalitionsparteien eines bestehenden Kabinetts aus ihrem Amt ausscheiden oder Kabinettsmitglieder einer anderen Partei neu in ihr Amt gelangen: am Tag des letzten damit verbundenen Austritts bzw. am Tag des ersten damit verbundenen Eintritts; oder
4) wenn ein Wechsel im Amt der Regierungschefin bzw. des Regierungschefs bei unveränderten Koalitionsparteien erfolgt: am Tag des (ggf. geschäftsführenden) Amtsantritts der Nachfolgerin bzw. des Nachfolgers.

Damit ist für alle diese vier Fälle auch das Amtszeitende jedes Kabinetts durch den Amtszeitbeginn des nächstfolgenden Kabinetts definiert.

Im Fall 1) bedeutet das, dass das vorherige Kabinett noch in der vorherigen Wahlperiode gebildet wurde. Da das Parlament der neuen Wahlperiode naturgemäß erst nach der Parlamentswahl zusammentreten kann und die Investiturabstimmung zudem oft nicht in der ersten Parlamentssitzung erfolgt, bleibt das vorherige Kabinett auch für einen Zeitraum der neuen Wahlperiode „geschäftsführend“ im Amt (s.o.), bis der Fall 1) eintritt.

Im Fall 2) bedeutet das, dass das vorherige Kabinett ab der ersten Parlamentssitzung als nicht mehr im Amt gilt, sondern als durch sich selbst ersetzt gilt. Letztere Kabinette werden im Sprachgebrauch auch als „Geschäftsführende Kabinette“ bezeichnet.

In den Fällen 3) und 4) ergibt sich zudem das Datum des Amtszeitbeginns inhaltlich aus der Definition.

Der Fall 1) bildet für Bund und Länder seit 1945, aber auch entlang der Idee der repräsentativen Demokratie unter dem positiven Parlamentarismus, den „Regelfall“ ab: Das Parlament wählt mit der Mehrheit seiner Mitglieder in einer der ersten Sitzungen nach der Parlamentswahl einen Regierungschef bzw. eine Regierungschefin und dieser bzw. diese beruft sodann die weiteren Mitglieder seines bzw. ihres Kabinetts. Es ist noch nie geschehen, dass ein unter diesen Umständen gewählter Regierungschef bzw. gewählte Regierungschefin nicht auch die übrigen Kabinettsmitglieder berief (vgl. unten für die bisher einzigen drei Fälle, in denen dies nach der anderweitigen Wahl eines Regierungschefs bislang nicht geschah). Dieses Vorgehen bringt es mit sich, dass zwischen der Parlamentswahl und dem Amtsantritt der Regierungschefin bzw. des Regierungschefs Zeit vergeht. In dieser Zeit bleibt das aus der vorherigen Wahlperiode heraus noch bestehende Kabinett bestehen. Jedoch üben die Kabinettsmitglieder ihr Amt dann nur geschäftsführend bis zum Amtsantritt eines neuen Kabinetts aus, also ohne Entscheidungen zu treffen, die das neue Kabinett in seinem politischen Entscheidungsspielraum einschränken. In diesem Regelfall ist das unmittelbar nach der Parlamentswahl bestehende Kabinett nicht durch das Wahlergebnis, wie es sich im Parlament abbildet, legitimiert. Es wäre daher sinnwidrig, das noch aus der vorherigen Wahlperiode bestehende Kabinett als ein neues Kabinett mit nur wenigen Tagen Amtsdauer zu bewerten.

Die Definition für den Fall 1) bringt es mit sich, dass die Vertrauenserklärung in den (zukünftigen) Regierungschef bzw. die Regierungschefin allein nicht für das Vorliegen eines neuen Kabinetts genügt. Sondern es ist auch die Übernahme des Amts durch die Person erforderlich, der das Vertrauen erklärt wurde. In Bund und Ländern geschieht dies i.d.R., indem diese Person die Wahl in dieses Amt annimmt. Der Fall 1) ist damit der „Regelfall“ der Kabinettsbildung in Deutschland auch mit Blick auf die Idee der Delegationskette: eine Person erhält das Vertrauen des Parlaments zur Ausübung oder weiteren Delegation von Aufgaben und nimmt sich dessen auch an.

Ein einziges Mal nahm bisher nach der Vertrauenserklärung des Parlaments der Gewählte das Amt des Regierungschefs nicht auch an. In einem weiteren Fall nahm der Gewählte zwar an, berief jedoch keine weiteren Kabinettsmitglieder. In einem dritten Fall nahm der Gewählte an, berief jedoch nur für ein „Übergangskabinett“ weitere Kabinettsmitglieder und hatte keinen Erfolg bei der Bildung eines auf die Dauer bestandsfähigen Kabinetts. Diese drei Begebenheiten werden hier kurz geschildert und dem jeweiligen Fall zugeordnet.

Zu keiner Annahme der Wahl in das Amt des Ministerpräsidenten trotz erfolgter Vertrauenserklärung kam es 1976 in Niedersachsen; allerdings nicht zu Beginn einer Wahlperiode, sondern bei einem bestehenden und entsprechend Fall 1) ins Amt gelangten Kabinett. Nach dem Rücktritt des Ministerpräsidenten Alfred Kubel (SPD) dieses bestehenden Kabinetts wurde zunächst Ernst Albrecht (CDU) gewählt. Bei Annahme seiner Wahl zum Ministerpräsidenten hätte Albrecht weitere Kabinettsmitglieder berufen können. Verfassungsmäßig wäre nach diesem Wahlgang jedoch eine Abstimmung über Vertrauenserklärung des Parlaments in dieses neue Kabinett erforderlich gewesen. Albrecht nahm die Wahl nicht an (kein Fall 3). Also blieben Kubel und damit auch das gesamte bisherige Kabinett geschäftsführend im Amt (kein Fall 4). Folglich war – nach diesem Wahlgang – auch keine Vertrauenserklärung in ein neues Kabinett erforderlich. In dem nun verfassungsmäßig vorgeschriebenen nächsten Wahlgang wurde erneut Albrecht gewählt. Er nahm die Wahl nun an und berief weitere Kabinettsmitglieder, die alle der CDU angehörten. Dadurch schieden Kubel und dessen weitere Kabinettsmitglieder aus ihren Ämtern aus. Nach diesem nächsten Wahlgang war verfassungsmäßig keine Vertrauenserklärung in das neue Kabinett vorgeschrieben. Für die Zwecke dieser Website bestand damit seit Albrechts Annahme seiner Wahl zum Ministerpräsidenten ein neues Kabinett nur der CDU, die zuvor keine Koalitionspartei gewesen war (Fall 3). Im Jahr darauf wurden zudem Mitglieder der FDP zu Ministern ernannt. Dadurch kam es zum nächsten neuen Kabinett (erneut Fall 3). Verfassungsmäßig war wie zuvor keine Vertrauenserklärung in dieses Kabinett erforderlich.

Zu Vertrauenserklärung und Annahme der Wahl, aber keiner Berufung weiterer Kabinettsmitglieder kam es 2020 in Thüringen. Dort wurde Thomas Kemmerich (FDP) am 5.2.2020 mit einfacher Mehrheit (meiste Stimmen unter allen Kandidaturen) zum Thüringer Ministerpräsidenten gewählt. Er nahm die Wahl an (Fall 1) und löste damit Bodo Ramelow (Linke.) in diesem Amt ab. Kemmerich trat ohne (sichtbaren) Versuch der Berufung weiterer Kabinettsmitglieder bereits am 8.2.2020 zurück und blieb geschäftsführend im Amt. Am 4.3.2020 wählte der Landtag wiederum Bodo Ramelow zum Ministerpräsidenten. Ramelow berief sodann Vertreter von SPD und Bündnis 90/Die Grünen in sein neues Kabinett (Fall 3).

Vertrauenserklärung, Annahme der Wahl und nur Bildung eines „Übergangskabinetts“ erfolgten 1947 in Rheinland-Pfalz. Dort nahm am 13.6.1947 der amtierende und zu Beginn der Wahlperiode durch offene Wahl zum Ministerpräsidenten gewählte Wilhelm Boden (CDU) die Wahl zum Ministerpräsidenten an (Fall 1). Er berief gleichentags nur drei ebenfalls schon amtierende Minister der CDU explizit als ein „Übergangskabinett“, da für die Berufung weiterer Kabinettsmitglieder auch anderer Parteien „mit einer sofortigen Lösung nicht zu rechnen“ sei. Dieses Kabinett erhielt mit den Stimmen von CDU und FDP auch das Vertrauen des Landtags. Der Abg. Neumayer (FDP) erklärte jedoch, dass er dieses Kabinett nur als „Zwischenlösung“ betrachte, bis „eine breitere Basis“ für ein Kabinett gefunden worden sei. Boden gelang es nicht, Mitglieder für ein solches Kabinett zu gewinnen. Er blieb bis zur Wahl von Peter Altmeier (CDU) zum neuen Ministerpräsidenten im Amt. Altmeiers Kabinett umfasste auch Vertreter von SPD, FDP und KPD (Fall 3).

Historisch wurden außerdem in Bremen (1945-1991) und Hamburg (1945-1993) die Regierungschefs nicht von der Bürgerschaft als Parlament gewählt, sondern vom Senat als Kabinett aus dem Kreis der Senatsmitglieder. Die Bürgerschaft wählte lediglich die Senatsmitglieder. Einmal gewählt, blieben die Senatsmitglieder – also auch der Regierungschef, zudem in Hamburg auch über die Wahlperiode hinweg – im Amt, bis sie entweder zurücktraten oder neue Senatsmitglieder an ihrer statt gewählt wurden. Deshalb liegt für die Zwecke dieser Website für diese Zeiträume für Bremen und Hamburg beim Fall 1) ein neues Kabinett bei der ersten Wahl neuer Kabinettsmitglieder binnen einer Wahlperiode vor.

In dem Fall 2) wird für die Zwecke dieser Website das Vorliegen eines neuen Kabinetts erst am Beginn der nächstfolgenden Wahlperiode festgestellt, also rückwirkend. Dann gilt das Datum der ersten Sitzung des Parlaments als Datum des Amtsantritts dieses Kabinetts. Der Grund hierfür geht auf den Fall 1) als Regelfall zurück. Abweichend vom Regelfall kann es geschehen, dass in einer Wahlperiode der Fall 1) überhaupt nicht eintritt, dass also das Parlament während der gesamten Wahlperiode keinen Regierungschef bzw. keine Regierungschefin wählt oder die gewählte Person die Wahl nicht annimmt. So war es z.B. 1982 und 1986 nach den jeweiligen Bürgerschaftswahlen in Hamburg sowie 2008 nach der Landtagswahl in Hessen: 1982 . Würde nun das bestehende Kabinett als bis zum nächsten Vorliegen von Fall 1) bestehend angenommen werden, dann würde dieses Kabinett nach einer einzige Vertrauenserklärung über mehrere Wahlperioden hinweg als im Amt befindlich gelten. Damit wäre die Definition hinsichtlich der Wahlperiode als zentralem Gliederungselement insgesamt hinfällig. Dies wird vermieden durch den Fall 2) und die Festlegung des Datums des Amtszeitbeginns auf den Zusammentritt des Parlaments als dessen erster Möglichkeit, das im Amt befindliche Kabinett durch ein anderes zu ersetzen.

Investiturabstimmungen auf dieser Website

Auf dieser Website werden mit folgenden Ergänzungen sämtliche Investiturabstimmungen über den Regierungschef oder die Regierungschefin dargestellt, die entweder zu einem neuen Kabinett führten oder die zu Beginn der Wahlperiode bis zum Vorliegen eines der Fälle 1) bis 4) erfolgten.

Für Kabinette, bei denen der Regierungschef nicht als solcher durch das Parlament gewählt wurde, sondern nur als Kabinettsmitglied (und erst später von den anderen Kabinettsmitgliedern zum Regierungschef), wird auf dieser Website außerdem das Ergebnis der Investiturabstimmung über dasjenige Kabinettsmitglied angegeben, das sodann Regierungschef bzw. Regierungschefin wurde. Falls diese Person, als sie Regierungschef oder Regierungschefin wurde, bereits seit einer früheren Investiturabstimmung Kabinettsmitglied war, wird das Ergebnis für die in Zusammenhang mit der Ergänzung des Kabinetts gewählten Person angegeben.

Für Kabinette, bei denen zu Beginn einer Wahlperiode eine Investiturabstimmung nicht erforderlich war, weil das im Amt befindliche Kabinett keiner Amtszeitbegrenzung auf eine Wahlperiode unterlag, wird unter dem Tag der Abgabe der Regierungserklärung nur der Amtsantritt eines neuen Kabinetts verzeichnet.

Für Kabinette, deren Zusammensetzung nach Parteien sich änderte, wird die Investiturabstimmung über ggf. neu eintretende Kabinettsmitglieder verzeichnet. Wenn sich die Zusammensetzung nach Parteien ohne Investiturabstimmung änderte, wird unter dem Tag des Ausscheidens oder Eintretens von Mitgliedern der entsprechenden Parteien nur der Amtsantritt eines neuen Kabinetts verzeichnet.

Auf dieser Website werden damit zum einen alle Investiturabstimmungen dargestellt, die verfassungsmäßig vorgeschrieben waren, damit ein Kabinett seine Arbeit aufnehmen konnte. Nicht jede Investiturabstimmung geht mit diesem Ergebnis aus. Insbesondere erzielt gelegentlich keine Kandidatur ausreichend viele Stimmen, damit das Votum die vorgeschriebenen Voraussetzungen einer Vertrauenserklärung in die Regierungschefin bzw. den Regierungschef erfüllt. So erzielte z.B. in Sachsen im Jahr 2014 in der ersten Investiturabstimmung der Wahlperiode keine Kandidatur ausreichend viele Stimmen. Erst in der zweiten Investiturabstimmung gelang dies dem Kandidaten Georg Milbradt (CDU). Auch diese „gescheiterten“, aber verfassungsmäßig vorgeschriebenen Investiturabstimmungen werden dokumentiert. In diesen Fällen erscheint als Kabinett das im Amt befindliche bisherige Kabinett.

Ebenso wird dokumentiert, wenn zwar eine Investiturabstimmung im Parlament verfassungsmäßig erfolgen musste, aber mangels Kandidaturen niemand gewählt wurde. Dies war z.B. im Jahr 2018 in Hessen der Fall.

Besonderheiten bei Kabinetten und Investiturabstimmungen auf dieser Website

Historisch waren schließlich Kabinette in zwei Zeiträumen nicht dem jeweiligen Parlament verantwortlich. Dies war erstens der Zeitraum 1945-1946/47 von der Bildung der Länder bis zur Bildung der von der jeweiligen Besatzungsmacht ernannten Landtage und teils bis zur ersten Wahl der Landtage durch das Volk. In diesem Zeitraum wurden die Kabinette von der jeweiligen Besatzungsmacht ernannt. Für diese Kabinette ersetzt zum einen der Tag der Ernennung durch die Besatzungsmacht den Tag der Annahme der Wahl durch den Regierungschef analog zum Fall 1). Wenn nach Zusammentritt eines von der Besatzungsmacht ernannten Landtags keine Investiturabstimmung erfolgte, ersetzt zudem analog zum Fall 2) der Tag der ersten Parlamentssitzung als Tag des Amtsantritts dieses „neuen“ Kabinetts (auch, wenn alle Kabinettsmitglieder vor und nach diesem Tag identisch waren). Zweitens war dies für die fünf neuen Bundesländer der Zeitraum zwischen ihrer Neugründung am 3.10.1990 und der Wahl der jeweiligen Regierungschefs durch die Landtag Ende 1990. In diesem Zeitraum nahmen sog. Landesbevollmächtigte die Aufgaben der späteren Regierungschefs wahr. Diese waren vom Ministerrat der vormaligen DDR ernannt worden. Auch diese Landesbevollmächtigten werden auf dieser Website berichtet.

Damit werden für den Bund und die Länder alle politischen Spitzen der Regierung berichtet und damit auch alle erfolgreichen Versuche, diese zu verändern und alle Versuche, diese am Beginn der Wahlperiode zu besetzen.

Innerhalb einer Wahlperiode und wenn erst einmal ein Kabinett auf die verfassungsmäßig regelhaft vorgeschriebene Weise ins Amt gelangt (Fall 1) oder durch ein nachfolgendes Kabinett ersetzt ist (Fälle 3 und 4), werden jedoch erfolglose Versuche, die Zusammensetzung dieses Kabinetts entlang der Parteizugehörigkeit der Kabinettsmitglieder zu verändern, nicht dokumentiert. Es erscheinen also dann z.B. keine konstruktiven Misstrauensvoten, die das erforderliche Quorum nicht erzielten und damit scheiterten; und keine Missbilligungsvoten über Sachfragen und Misstrauensvoten gegen einzelne Kabinettsmitglieder, unabhängig von ihrer Annahme oder Ablehnung, wenn sie nicht unmittelbar mit einem neuen Kabinett zusammenhängen.

Angaben zu Kabinetten und Investiturabstimmungen auf dieser Website im Einzelnen ("Codebook")

Für den Zeitraum ab 1945 werden auf dieser Website die Ergebnisse aller Investiturabstimmungen und die Zusammensetzungen aller Kabinette in Bund und Ländern dargestellt. Für die Länder werden dafür einheitlich die folgenden Variablen codiert. Da nicht jedes neue Kabinett auch infolge einer Investiturabstimmung ins Amt gelangt (s.o.), enthält nicht jeder Eintrag zu einem neuen Kabinett auch Angaben zu einer Investiturabstimmung. Ebenso geht nicht jede Investiturabstimmung auch mit der Vertrauenserklärung in ein neues Kabinett bzw. mit der Wahl einer Regierungsschefin oder eines Regierungschefs aus. Deshalb enhält nicht jeder Eintrag zu einer Investiturabstimmung auch Angaben über eine neues Kabinett.

  Variable Codierung  
  Datum, Sitzung Aufgrund der zentralen Rolle, welche die Vertrauenserklärung in den Regierungschef bzw. die Regierungschefin in Deutschland spielt, werden auf dieser Website stets das Datum und die Plenarsitzung dieser Erklärung als Beginn der Amtszeit eines neuen Kabinetts berichtet. Für Länder, in denen separate Vertrauenserklärungen in Kabinettsmitglieder vorgeschrieben sind, kann es dadurch zum Auseinanderfallen des Datums dieser weiteren Vertrauenserklärung(en) mit den Datumsangaben auf dieser Website kommen. Das gilt auch für Länder, in denen neue Kabinettsmitglieder erst in der auf ihre Ernennung nächstfolgenden Plenarsitzung vereidigt werden. Hier wird jeweils das Datum der Ernennung berichtet. Dies betrifft besonders den Fall 3). In diesem Fall wird für die austretenden Kabinettsmitglieder der Tag ihres Austritts und nicht z.B. der Tag eines erfolgreichen Misstrauensvotums ihnen gegenüber berichtet.  
  Kabinett Die Person des Regierungschefs bzw. der Regierungschefin repräsentiert durch die Vertrauenserklärung des Parlaments in sie selbst und in der öffentlichen Wahrnehmung in Deutschland das gesamte Kabinett. Deshalb werden bei den Angaben auf dieser Website die Kabinette mit dem Nachnamen der Regierungschefin bzw. des Regierungschefs bezeichnet. Bei mehreren Kabinetten mit demselben Regierungschef bzw. derselben Regierungschefin wird eine laufende Nummer als römische Ziffer angefügt. Bei Kabinetten innerhalb eines Landes unterschiedlicher Personen mit dem gleichen Nachnamen wird der erste Buchstabe des Vornamens hinzugefügt; vgl. auch Kandidatur.  
  Kandidatur Es werden in der Tabelle die Vor- und Nachnamen derjenigen Personen benannt, auf die bei der Investiturabstimmung über die Regierungschefin bzw. den Regierungschef die meisten Stimmen entfielen. Für Personen mit weniger Stimmen werden diese Angaben in den Anmerkungen zu den Tabellen dargestellt. Das Kabinett beim Eintrag einer Kandidatur ist dasjenige Kabinett, das infolge des Ergebnisses der Abstimmung entweder ins Amt gelangte oder – wenn es auf Grundlage dieses Ergebnisses zu keinem neuen Kabinett kam – im Amt blieb; vgl. auch Stimmen bei der Abstimmung.  
  Parlamentarische Unterstützung Die Kabinettsmitglieder gehören in der Regel einer Partei an. Diese ist regelmäßig in den Plenarprotokollen dokumentiert. Deshalb und aus dem Kontext der Debatte lt. Plenarprotokollen lässt sich nachvollziehen, auf die Unterstützung welcher Parteien sich ein Kabinett parlamentarisch stützt. Ausschlaggebend für die Einträge auf dieser Website sind dabei die Äußerungen von Mitgliedern der Parteien zum Zeitpunkt der Vertrauenserklärung durch das Parlament. Aufgrund der unterschiedlichen Programmatik der Parteien wird durch die unterstützenden Parteien auch die politische Ausrichtung des Kabinetts deutlich. Die Kabinette werden deshalb auf dieser Website auch mit Blick auf ihre Unterstützung nach Parteien sowie deren summierter Mandatsanzahl dokumentiert.  
  Wahlperiode Die Nummer der Wahlperiode nach Zählung des jeweiligen Parlaments wird angegeben. Für Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin bestehen Dopplungen dieser Nummern, da bei Neugründung der fünf erstgenannten Länder im Jahr 1990 mit der Zählung durch die Landtage neu begonnen wurde und das Berliner Abgeordnetenhaus im Zuge der Annahme der Verfassung von 1950 mit der Zählung seiner Wahlperioden neu begonnen hat. Diese Wahlperioden werden mit vor die Nummer laut Landtag vorangestelltem „I“ bezeichnet. Wahlperioden Verfassunggebender Versammlungen werden mit einem „V“ bezeichnet. Wahlperioden von der Besatzungsmacht ernannter Parlamente im Zeitraum 1945-47 werden mit einem „E“ bezeichnet und im Fall mehr als einer solchen Wahlperiode mit einer laufenden Nummer versehen. Die Wahlperiode der (Ost-)Berliner Stadtverordnetenversammlung 1990-91 wird mit einem „B“ bezeichnet; für die Amtszeiten während des sog. „Magi-Senat“ in Berlin während der parallelen Wahlperioden von Abgeordnetenhaus und Stadtverordnetenversammlung wird die Wahlperiode mit „11/B“ bezeichnet.  
  Sitzung Die Nummer der Sitzung nach Zählung des jeweiligen Parlaments zum Datum wird angegeben. Lag ein neues Kabinett zwischen zwei Sitzungen vor, wird die Nummer der nächstfolgenden Sitzung angegeben.  
  Wahlgang Es wird die laufende Nummer der jeweiligen Investiturabstimmung seit Beginn der Wahlperiode oder – bei erfolgter Wahl eines Regierungschefs bzw. einer Regierungschefin – seit dieser Wahl gelistet. Abstimmungen oder andere Ereignisse, die ohne solche Wahl zu einem neuen Kabinett führten (z.B. Misstrauensvoten, die mit dem Austritt aller Kabinettsmitglieder einer Partei aus dem Kabinett führten, oder Übertritte alle Parlamentsmitglieder einer Partei zu einer anderen Partei), werden nicht nummeriert.  
  Mandate insgesamt Es wird die Gesamtzahl der Parlamentsmandate der jeweiligen Wahlperiode angegeben.  
  Stimmen bei der Abstimmung (Abgegeben, Dafür, Dagegen, Enthaltung, Ungültig) Wenn nicht anders angegeben, erfolgten die Abstimmungen geheim. Unter „Abgegeben“ wird die Anzahl aller abgegebenen Stimmen dargestellt, also incl. der ungültig abgegebenen Simmen. Für die Person, auf welche die meisten Stimmen entfielen, ist diese Anzahl unter „Dafür“ dargestellt. Stimmen für Personen mit weniger Stimmen und Stimmen auf „Nein“ werden in den Tabellen summiert unter „Dagegen“ dargestellt. Im Einzelnen werden Vornamen, Nachnamen und Stimmen für diese Kandidaturen in den Anmerkungen zu den Tabellen gelistet. Bei nur einer einzigen Kandidatur werden unter „Dafür“ ggf. die Stimmen auf „Ja“ und unter „Dagegen“ die Stimmen auf „Nein“ gelistet, wenn dies laut jeweiliger Quelle die jeweiligen Abstimmungsmöglichkeiten waren. Unter „Enthaltung“ und „Ungültig“ werden die in der jeweiligen Quelle so bezeichneten Stimmen angegeben.  
  Quellen Angegeben werden für jede Abstimmung und für jedes neue Kabinett vorzugsweise die Parlamentsprotokolle, aus denen die jeweiligen Angaben hervorgehen. Ersatzweise werden für neue Kabinette die Angaben laut je benannter Sekundärquelle verwendet.  

Quellenverzeichnis

Rechtsquellenverzeichnis
GG: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GLSL: Gesetz Nr. 970 über den Landtag des Saarlandes
LSH: Landessatzung für Schleswig-Holstein vom 13.12.1949, geändert in den hier einschlägigen Passagen am 13.6.1990 (außer Kraft mit Neuverkündung als VSH)
VBB: Verfassung des Landes Brandenburg vom 20.8.1992
VBE: Verfassung von Berlin vom 1.9.1950 (a.F.) bzw. vom 23.11.1995
VBW: Verfassung des Landes Baden-Württemberg vom 11.11.1953
VBY: Verfassung des Freistaates Bayern vom 2.12.1946
VHB: Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen vom 21.10.1947
VHE: Verfassung des Landes Hessen vom 1.12.1946
VHH: Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 6.6.1952
VMB: Verfassung für die Mark Brandenburg vom 6.2.1947 (außer Kraft mit Auflösung des Landes am 23.7.1952)
VME: Verfassung des Landes Mecklenburg vom 16.1.1947 (außer Kraft mit Auflösung des Landes am 23.7.1952)
VMV: Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 23.3.1993
VNI: Niedersächsische Verfassung vom 19.5.1993
VNW: Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28.6.1950
VLNW: Vorläufiges Landesgrundgesetz für Nordrhein-Westfalen vom Dezember 1946 (nicht in Kraft getreten)
VLS: Verfassung des Landes Sachsen vom 28.2.1947 (außer Kraft mit Auflösung des Landes am 23.7.1952)
VLT: Verfassung des Landes Thüringen vom 20.12.1946 (außer Kraft mit Auflösung des Landes am 23.7.1952)
VPS: Verfassung der Provinz Sachsen-Anhalt vom 10.1.1947 (außer Kraft mit Auflösung des Landes am 23.7.1952)
VONI: Gesetz zur vorläufigen Ordnung der Niedersächsischen Landesgewalt vom 11.2.1947 (außer Kraft mit Inkrafttreten der vVNI)
VSH: Verfassung des Landes Schleswig-Holstein vom 13.12.1949, unter dieser Bezeichnung neu verkündete LSH vom 13.6.1990
VSL: Verfassung des Saarlandes vom 15.12.1947, geändert in den hier einschlägigen Passagen am 4.7.1979
VSN: Verfassung des Freistaates Sachsen vom 27.5.1992
VST: Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt vom 16.7.1992
VTH: Verfassung des Freistaats Thüringen vom 25.10.1993
vVBE: Vorläufige Verfassung für Groß-Berlin vom 13.8.1946 (außer Kraft mit Inkrafttreten der VBE)
vVHH: Vorläufige Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 15.5.1946 (außer Kraft mit Inkrafttreten der VHH)
vVNI: Vorläufige Niedersächsische Verfassung vom 13.4.1951 (außer Kraft mit Inkrafttreten der VNI)


Literaturverzeichnis
Ley, Richard 2010: Die Wahl der Ministerpräsidenten in den Bundesländern: Rechtslage und Staatspraxis; in: Zeitschrift für Parlamentsfragen. 41/2: S.390-420.
Müller, Wolfgang C, Torbjörn Bergman und Kaare Strøm 2003: Coalition Theory and Cabinet Governance; in: Dies. (Hrsg.): Cabinets and Coalition Bargaining: The Democratic Life Cycle in Western Europe. Oxford: Oxford University Press. S.1-50.

Zuletzt aktualisiert: 15.08.2022
Valentin Schröder
Impressum